Rechtsgrundlagen

Jeder Unternehmer innerhalb der EU ist gesetzlich verpflichtet, sich arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreuen zu lassen. Dabei sind unterschiedliche Vorschriften zu beachten.

Laut § 6(ASiG) muss jeder Betrieb ab einem Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen und mit den Aufgaben gemäß § 6 betrauen. Der Betreuungsumfang hängt von der Mitarbeiterzahl sowie dem Gefährdungspotenzial ab und wird von der zuständigen Berufs-genossenschaft detailliert geregelt.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss sich in mehreren berufsgenossenschaftlichen Lehrgängen qualifizieren und berät den Unternehmer in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb.

Da neben dem schon umfangreichen staatlichen Recht (ASiG, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Reichsversicherungsordnung, Arbeitsstättenverordnung, Maschinenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lasten-handhabungsverordnung, Gefahrstoffverordnung etc.) auch noch über 100 verschiedene Regelungen der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften) zu beachten sind, erscheint diese Beratungspflicht durchaus angemessen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hilft dem Unternehmer, alle diese Vorschriften im Blick zu behalten und zu berücksichtigen. Das geschieht durch Betriebsbegehungen, bei denen Unfallrisiken erkannt werden, durch Beratungsgespräche, durch Kontakt mit den zuständigen Behörden sowie durch Schulungen und Unterweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Außerdem wird der Unternehmer dabei unterstützt, die Arbeitsplätze ergonomisch zu gestalten, um Gesundheitsschäden der Beschäftigten durch die Arbeit weitgehend auszuschließen.

Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, muss zusätzlich eine arbeitsmedizinische Betreuung erfolgen, bei der die Sicherheitsaspekte aus ärztlicher Sicht beurteilt werden.

Ich biete Ihnen die sicherheitstechnische Betreuung in den Aufgaben nach ASiG und der Einsatzzeit nach BGV A2 als externer Dienstleister.